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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs1;Rechtssatz
Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid zwar nicht über die Qualifikation der Anlage, sondern über die Qualität der dort zum Einsatz gebrachten Stoffe abgesprochen und deren Abfalleigenschaft verneint, so bewirkt diese im Bescheid getroffene Feststellung, dass die Anlage, in der diese Stoffe verbrannt werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage bezeichnet werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X05Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015