RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs1;
AWG 1990 §29 Abs1;
AWG 1990 §4 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird durch einen rechtskräftigen Bescheid zwar nicht über die Qualifikation der Anlage, sondern über die Qualität der dort zum Einsatz gebrachten Stoffe abgesprochen und deren Abfalleigenschaft verneint, so bewirkt diese im Bescheid getroffene Feststellung, dass die Anlage, in der diese Stoffe verbrannt werden, nicht als Abfallbehandlungsanlage bezeichnet werden kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X05

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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