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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §16;Rechtssatz
Das Verwaltungsverfahren wird bei der Behörde durch seine Einleitung anhängig. Für die amtswegige Einleitung ist kein bestimmter Verfahrensakt vorgeschrieben. Dies kann vorerst in bloß interner Form - etwa durch Aufnahme eines Aktenvermerkes, durch ein an eine andere Behörde gerichtetes Ersuchen um Beweisaufnahme oder um Aktenübersendung - geschehen. Nach außen wird die Tatsache der amtswegigen Einleitung eines Verwaltungsverfahrens etwa durch eine Ladung oder durch eine Aufforderung zur Stellungnahme bekannt, womit gleichzeitig das Ermittlungsverfahren beginnt.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070003.X01Im RIS seit
19.02.2007