Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs3;Rechtssatz
Ist ein Bescheid auf Grund der nachträglichen Erlassung des auf § 68 Abs 3 AVG gestützten Bescheides zunächst aus dem Rechtsbestand ausgeschieden;, wurde dieser auf § 68 Abs 3 AVG gestützte Bescheid aber sodann durch ein Erkenntnis des VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so erlangt der frühere Bescheid wiederum Geltung, da der (vom VwGH) aufgehobene Bescheid den früheren Bescheid beseitigt hatte. Der ursprüngliche Bescheid erlangte daher auf Grund der durch das aufhebende VwGH-Erkenntnis erfolgten (rückwirkenden) Aufhebung auf § 68 Abs 3 AVG gestützten Bescheides wiederum Geltung und ist daher vom VwGH auf Grund der vorliegenden Beschwerde zu prüfen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070130.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011