RS Vwgh 2007/1/25 2003/07/0130

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist ein Bescheid auf Grund der nachträglichen Erlassung des auf § 68 Abs 3 AVG gestützten Bescheides zunächst aus dem Rechtsbestand ausgeschieden;, wurde dieser auf § 68 Abs 3 AVG gestützte Bescheid aber sodann durch ein Erkenntnis des VwGH wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so erlangt der frühere Bescheid wiederum Geltung, da der (vom VwGH) aufgehobene Bescheid den früheren Bescheid beseitigt hatte. Der ursprüngliche Bescheid erlangte daher auf Grund der durch das aufhebende VwGH-Erkenntnis erfolgten (rückwirkenden) Aufhebung auf § 68 Abs 3 AVG gestützten Bescheides wiederum Geltung und ist daher vom VwGH auf Grund der vorliegenden Beschwerde zu prüfen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070130.X01

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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