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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §241 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/16/0067 E 25. Jänner 2007 RS 2Stammrechtssatz
Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen eines Guthabens gar nicht an, sondern ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und zwar auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (Hinweis Ritz, BAO3, Tz 4 und 8 zu § 241)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160110.X02Im RIS seit
07.03.2007