RS Vwgh 2007/1/25 2005/16/0110

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §241 Abs1 impl;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/16/0067 E 25. Jänner 2007 RS 2

Stammrechtssatz

Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen. In diesem Fall kommt es auf das Vorliegen eines Guthabens gar nicht an, sondern ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und zwar auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (Hinweis Ritz, BAO3, Tz 4 und 8 zu § 241)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005160110.X02

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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