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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Nach den Bestimmungen des WRG 1959 hat ein Konsenswerber nur dann einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, wenn diese - und sei es auch nur unter zahlreichen erschwerenden Nebenbestimmungen - ua keine fremden Rechte verletzt (Hinweis E 28. September 2006, 2005/07/0019). Liegt eine solche Verletzung fremder Rechte, zB. eine Beeinträchtigung der Wasserqualität eines Hausbrunnens oder eine Beeinträchtigung des Grundeigentums vor, so kann - vom Sonderfall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070128.X03Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011