RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2;

Rechtssatz

Der Kostenantrag der mP auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung einer Gegenschrift war abzuweisen, weil sich die mP in ihrer Gegenschrift vollinhaltlich der Meinung der belBeh anschloss und keine eigenen rechtlichen Ausführungen traf. Vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift konnte daher nicht ausgegangen werden (Hinweis E 29. Mai 2006, 2006/17/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X14

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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