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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs3 Z2;Rechtssatz
Der Kostenantrag der mP auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Erstattung einer Gegenschrift war abzuweisen, weil sich die mP in ihrer Gegenschrift vollinhaltlich der Meinung der belBeh anschloss und keine eigenen rechtlichen Ausführungen traf. Vom Vorliegen einer ausgeführten Gegenschrift konnte daher nicht ausgegangen werden (Hinweis E 29. Mai 2006, 2006/17/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X14Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015