RS Vwgh 2007/1/25 2006/16/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §16 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs2;

Beachte

Besprechung in: GeS aktuell 2007/5, Seite 219 - 222;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0304 E 27. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird (Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160163.X02

Im RIS seit

01.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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