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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AgrVG §15 Abs3;Rechtssatz
Für die Gewährung oder Versagung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 ist entscheidend, nach welchem Verfahren die Agrarbehörde das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt hat; wurde das Verfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 durchgeführt, dann ist die Befreiung von der Eintragungsgebühr zu versagen. Die jeweiligen Verfahren sind klar voneinander abzugrenzen. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft nämlich an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0138).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160141.X02Im RIS seit
06.03.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009