RS Vwgh 2007/1/25 2006/16/0141

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrVG §15 Abs3;
FlVfGG §50 Abs2;

Rechtssatz

Für die Gewährung oder Versagung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 AgrVG 1950 ist entscheidend, nach welchem Verfahren die Agrarbehörde das Flurbereinigungsverfahren durchgeführt hat; wurde das Verfahren nach § 50 Abs. 2 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 durchgeführt, dann ist die Befreiung von der Eintragungsgebühr zu versagen. Die jeweiligen Verfahren sind klar voneinander abzugrenzen. Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft nämlich an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung (durch den Kostenbeamten) zu gewährleisten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2005/16/0138).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160141.X02

Im RIS seit

06.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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