TE Vfgh Beschluss 1984/12/3 G145/84

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Veröffentlicht am 03.12.1984
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BDG 1979 §184a
BG vom 14.12.83, BGBl 659, mit dem das BDG 1979 und das Bundeslehrer-LehrverpflichtungsG geändert werden

Leitsatz

B-VG Art140 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung des ArtII des BG vom 14. Dezember 1983, BGBl. 659 (Änderung ua. des BDG 1979); Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über Zeitpunkt der Überleitung in neue Besoldungsgruppe gegeben; daher keine Legitimation

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. G F beantragt beim VfGH in einem als Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG bezeichneten Schriftsatz die Überprüfung des BG vom 14. Dezember 1983, mit dem das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz geändert werden, BGBl. Nr. 255/1983 (richtig: BGBl. 659/1983), insbesondere der Bestimmungen des Artikel II des zitierten Gesetzes, auf ihre Übereinstimmung mit dem in der Bundesverfassung verankerten Gleichheitssatz.

2. Der durch die angefochtene Gesetzesstelle normierte "Stufenplan" zur Überleitung führe zu dem Ergebnis, daß sämtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung zusätzlich zur sonstigen Gliederung in Verwendungsgruppen in vier weitere Gruppen aufgesplittert würden, wobei eine sachliche Differenzierung hiezu dem Gesetz nicht entnommen werden könnte, die die Aufgliederung gerade in der vom angefochtenen Gesetz vorgesehenen Weise rechtfertige. Die sachliche Differenzierung nach dem Kriterium der Qualifikation, welche ihre Auswirkungen aber auf die Besoldung habe, würde bereits durch die Einteilung in verschiedene Verwendungsgruppen vollzogen. Im übrigen müsse davon ausgegangen werden, daß sämtliche Beamte jeglicher Verwendungsgruppe in gleicher Weise durch das Beamtendienstrechtsgesetz zur ordnungsgemäßen Dienstleistung verpflichtet seien, somit kein Grund bestünde, einzelne Verwendungsgruppen hinsichtlich ihres Überleitungsstichtages vorzureihen bzw. nachzustellen. Allfällige organisatorische oder Finanzierungsschwierigkeiten, die im Falle einer gleichzeitigen Überleitung sämtlicher Verwendungsgruppen auftreten könnten, seien jedoch nicht geeignet, die Grundlage für eine sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung abzugeben. Auch die zahlenmäßig verschiedene Stärke der jeweiligen Verwendungsgruppen könne hiefür kein Anhaltspunkt sein.

Bei den später zur Überleitung gelangenden Beamten träte ein erheblicherfinanzieller Verlust ein, welcher sich ebenso auf die Pensionsbemessung dieser Beamten, wie auch auf die Ausmessung allfälliger Hinterbliebenenpensionen auswirke. Hinsichtlich des Antragstellers wird dieser finanzielle Verlust in Form einer Gegenüberstellung von dessen Bezügen vor und nach seiner Überleitung in die Verwendungsgruppe PT3 ziffernmäßig ausgewiesen.

3. ArtII Abs1 und 2 des BG BGBl. 659/1983 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Der Beamte des Dienststandes, der dem im §184a BDG 1979 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung bewirken.

(2) Die Überleitung beziehungsweise Ernennung einer Person, die der Besoldungsgruppe der Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung noch nicht angehört, ist

1. in die Verwendungsgruppen PT 1, PT 2, PT 7, PT 8 und PT 9 frühestens mit Wirkung vom 1. Jänner 1984,

2. in die Verwendungsgruppen PT 5 und PT 6 frühestens mit Wirkung vom 1. März 1985,

3. in die Verwendungsgruppen PT 3 und PT 4 frühestens mit Wirkung vom 1. Mai 1986 zulässig."

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der VfGH über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der VfGH in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem unmittelbar betroffenen Normadressaten aber kommt diese Antragsbefugnis zu. Es ist (wie der VfGH in Beschluß VfSlg. 8009/1977 ausgeführt und in seiner späteren Judikatur mehrfach, zB VfSlg. 8148/1977, 8241/1978, 8276/1978 und 8485/1979, bestätigt hat) für die Antragslegitimation darüber hinaus auch erforderlich, daß dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Verfassungswidrigkeit nicht zur Verfügung steht.

2. Der VfGH ist der Ansicht, daß dem Antragsteller durch das Begehren eines Feststellungsbescheides ein anderer zumutbarer Weg der Rechtsverfolgung zur Verfügung steht:

Der Antragsteller gehört - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - dem in §184a BDG 1979 idF BGBl. 659/1983 umschriebenen Personenkreis an. Meint der Antragsteller nunmehr, daß die Überleitung bzw. Ernennung in die Verwendungsgruppe PT 3 in seinem Falle - entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - zu einem früheren Zeitpunkt als dem 1. Mai 1986 stattfinden müßte, so ist hierüber vom Bundesminister für Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als zuständiger Dienstbehörde mit einem Feststellungsbescheid zu entscheiden, weil ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Feststellung gegeben ist, mit welchem Zeitpunkt die Überleitung in die neue Besoldungsgruppe stattfindet. Sein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung und er hätte daher Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides (vgl. VfSlg. 7172/1973, 10200/1984). Dieser Bescheid, der innerhalb der gesetzlich hiefür vorgeschriebenen Frist zu erlassen ist, kann vom Antragsteller mit Beschwerde an den VwGH und den VfGH bekämpft werden. Das Verfahren über dieses Feststellungsbegehren könnte weder als aufwendig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Dauer des Verfahrens anzunehmen. Die Erhebung von Beweisen käme im Hinblick auf den von vornherein feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht. Die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid an den VwGH oder VfGH böte dem Antragsteller die Möglichkeit, sämtliche gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Gesetzesvorschrift sprechenden Argumente darzulegen und die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesstelle anzuregen. Von ins Gewicht fallenden Nachteilen, insbesondere einer besonderen Härte für den Antragsteller (s. dazu VfSlg. 8979/1980, 9285/1981 und 10200/1984) kann sohin nicht gesprochen werden, wenn er auf den erörterten Weg verwiesen wird.

3. Der Antrag war sohin wegen des Fehlens der Legitimation zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Feststellungsbescheid, Dienstrecht, Post- und Telegraphenverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:G145.1984

Dokumentnummer

JFT_10158797_84G00145_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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