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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dem Grundeigentümer kommt im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren über das Projekt des Bewilligungswerbers nicht das Recht zu, das bestehende Entwässerungssystem seines Grundstückes unverändert beizubehalten; in diesem Verfahren ist allein zu prüfen, ob das verfahrensgegenständliche Projekt so gestaltet wurde, dass durch die dadurch entstandene Beeinflussung des Entwässerungsrechtes im Ergebnis keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz eintreten. Treten keine solchen Auswirkungen ein, werden wasserrechtlich geschützte Rechte des Grundeigentümers nicht verletzt und stehen der Erteilung einer Bewilligung nicht entgegen. (Hier: Betreffend eine Bewilligung nach § 41 WRG 1959; Die Entwässerung des Grundstückes des Bf sollte entsprechend der unter Auflagen erteilten wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr in gleicher Art und Weise wie vor Realisierung des Bewilligungsprojektes durch Ableitung in einen Vorfluter, sondern durch Versickern in einem Sickergraben erfolgen.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070132.X03Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
25.06.2012