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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ALSAG 1989 §10;Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung nach § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 erstreckt sich auch auf den VwGH, der die Richtigkeit dieser Feststellung in einem Verfahren betreffend Feststellung nach § 10 ALSAG 1989 daher nicht zu prüfen hat. Aus diesem Grund war auf die in Beschwerde angeregte Anfrage nach Artikel 234 EG-Vertrag, die sich allein auf die Abfalleigenschaft der Brennstoffe bezieht, nicht weiter einzugehen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X13Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015