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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Sofern die Tatsache der amtswegigen Einleitung des Verwaltungsverfahrens nach außen hin nicht bekannt gegeben worden ist, bedarf es jedenfalls eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergibt (Hinweis E 28. März 2000, 98/05/0216). (Hier war nach der Aktenlage davon auszugehen, dass das Verfahren zur Erteilung des wasserpolizeilichen Auftrages am 1.8.2002, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 101a WRG 1959, bei der BH noch nicht anhängig gewesen ist, sodass gemäß § 101a Z 5 iVm § 145 Abs 8 legcit über die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung der UVS - und nicht der LH - hätte entscheiden müssen.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070003.X02Im RIS seit
19.02.2007