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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0063 E 16. September 1999 RS 3(hier nur zweiter und dritter Satz)Stammrechtssatz
Gegen die Verfassungmäßigkeit des § 102 Abs 1 lit d WRG bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 8279, 11934, 12240, ua). Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im § 102 Abs 1 lit d WRG der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X08Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015