RS Vwgh 2007/1/25 2005/07/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art140;
B-VG Art7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0063 E 16. September 1999 RS 3(hier nur zweiter und dritter Satz)

Stammrechtssatz

Gegen die Verfassungmäßigkeit des § 102 Abs 1 lit d WRG bestehen aus der Sicht des Beschwerdefalles keine Bedenken. Nach stRsp des VfGH ist es der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 8279, 11934, 12240, ua). Wenn der Wasserrechtsgesetzgeber im § 102 Abs 1 lit d WRG der Gemeinde nur eine beschränkte Parteistellung, nämlich eine zur Wahrung einer ausreichenden Wasserversorgung, einräumt, so kann darin keine Unsachlichkeit erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X08

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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