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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Setzt die Berufungsbehörde die für die Verwaltungsübertretung mit dem erstinstanzlichen Bescheid verhängte Geldstrafe herab, erhöht sie jedoch die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, so verstößt sie sowohl gegen § 16 Abs 2 VStG als auch gegen das Verbot der reformatio in peius nach § 51 Abs 6 legcit. Dadurch belastet sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Allgemein Berufungsverfahren Geldstrafe und Arreststrafe Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070109.X01Im RIS seit
19.02.2007