RS Vwgh 2007/1/25 2003/07/0130

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Veröffentlicht am 25.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §30 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Ansicht, die Wegerrichtung stellt schon deswegen einen Verstoß gegen den Schutzgebietsbescheid dar, weil aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits geringfügige Eingriffe in den Untergrund zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Quellwassers führen können, reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides zu begründen. Dazu bedürfte es der nachvollziehbaren Zuordnung der Wegbaumaßnahmen zu den Verboten des Schutzgebietsbescheides. (Hier: Ob der Traktorweg als eigenmächtige Neuerung einzustufen ist, kann anhand des angefochtenen Bescheides nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Es fehlt eine Beschreibung des Weges und der zu seiner Errichtung vorgenommenen Maßnahmen und darauf gegründete Erwägungen, dass und aus welchen Gründen die Errichtung des Weges gegen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides verstößt und damit eine eigenmächtige Neuerung darstellt.)

Schlagworte

Begründung BegründungsmangelBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003070130.X02

Im RIS seit

27.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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