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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;Rechtssatz
Die Ansicht, die Wegerrichtung stellt schon deswegen einen Verstoß gegen den Schutzgebietsbescheid dar, weil aus fachlicher Sicht nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits geringfügige Eingriffe in den Untergrund zu einer qualitativen Beeinträchtigung des Quellwassers führen können, reicht für sich allein nicht aus, um einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides zu begründen. Dazu bedürfte es der nachvollziehbaren Zuordnung der Wegbaumaßnahmen zu den Verboten des Schutzgebietsbescheides. (Hier: Ob der Traktorweg als eigenmächtige Neuerung einzustufen ist, kann anhand des angefochtenen Bescheides nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden. Es fehlt eine Beschreibung des Weges und der zu seiner Errichtung vorgenommenen Maßnahmen und darauf gegründete Erwägungen, dass und aus welchen Gründen die Errichtung des Weges gegen Bestimmungen des Schutzgebietsbescheides verstößt und damit eine eigenmächtige Neuerung darstellt.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003070130.X02Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011