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50/01 GewerbeordnungNorm
AWG 2002 §37 Abs2 Z4;Rechtssatz
Im AWG 2002 wird die Bewilligungspflicht von Behandlungsanlagen in § 37 in differenzierter Form geregelt. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedürfen einer behördlichen Genehmigung. Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach dem AWG 2002 aber nicht, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen. Sind solche Anlagen nicht nach der GewO 1994 zu bewilligen, unterliegen sie dem vereinfachten Verfahren des § 50 AWG 2002.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X02Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015