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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ALSAG 1989 §2 Abs4;Rechtssatz
Ob eine "Abfallbehandlungsanlage" vorliegt, hängt davon ab, ob in dieser Anlage "Abfälle" behandelt werden. Stellt aber die Rechtsordnung in Gestalt des § 4 AWG 1990 bzw nunmehr des § 6 AWG 2002 ein Verfahren zur Verfügung, in welchem die Frage des Vorliegens von Abfällen in einem auf dieses Thema zugeschnittenen und darauf spezialisierten Verfahren zu beantworten ist, dann muss davon ausgegangen werden, dass dieser Feststellungsbescheid auch für die das ALSAG 1989 vollziehende Behörde bindend ist, wenn sie zu beurteilen hat, ob die in einer Anlage behandelten Stoffe das für das Vorliegen einer Abfallbehandlungsanlage erforderliche Tatbestandsmerkmal "Abfall" erfüllen. (Hier wurde die Abfalleigenschaft der in der verfahrensgegenständlichen Anlage behandelten Stoffe durch einen auf § 4 Abs 1 Z 1 AWG 1990 gestützten Feststellungsbescheid der BH verneint.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005070139.X06Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
08.06.2015