RS Vwgh 2007/1/25 2006/07/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.2007
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §12 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §32 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/07/0007 E 11. Dezember 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Das Kriterium der "Geringfügigkeit" iSd § 32 Abs 1 iVm § 12 Abs 1 WRG 1959 hat nichts mit der (unzulässigen) Verletzung von Rechten Dritter zu tun. Hier gibt es keine Geringfügigkeitsgrenze. Auch eine bloß geringfügige Verletzung von Rechten Dritter (hier: einer rechtmäßig geübten Wassernutzung) in qualitativer oder in quantitativer Hinsicht stellt eine maßgebliche und der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehende Rechtsverletzung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006070128.X05

Im RIS seit

15.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten