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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bewilligung - die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten ausgeklammert - darf wegen einer mit ihrer Ausübung verbundenen Verletzung fremder Rechte dann nicht erteilt werden, wenn eine solche Verletzung fremder Rechte durch die Ausübung der begehrten wasserrechtlichen Bewilligung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird (Hinweis E 24. Februar 2005, 2004/07/0012). Nicht die Partei muss die von ihr behauptete Beeinträchtigung ihrer Rechte beweisen, sondern die Behörde hat auf Grund solcher Einwendungen von Amts wegen den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln (Hinweis E 21. November 1996, 94/07/0041, VwSlg. 14564 A/1996). Besteht nach den Ausführungen des Amtssachverständigen die Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte (z.B. eines Hausbrunnens), so muss die Behörde daher nähere Feststellungen dazu treffen, ob eine solche Beeinträchtigung nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich ist. In letzterem Fall darf eine Bewilligung für diese Anlage nur erteilt werden, wenn durch Auflagen sichergestellt werden kann, dass eine solche Beeinträchtigung ausbleibt (Hinweis E 9. November 2006, 2006/07/0047).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteRechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006070128.X04Im RIS seit
15.02.2007Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011