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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §878;Rechtssatz
Ist Mögliches und Unmögliches zugleich bedungen, so bleibt gemäß § 878 zweiter Satz ABGB der Vertrag in ersterem Teile gültig, wenn anders aus dem Vertrage nicht hervorgeht, dass kein Punkt von dem anderen abgesondert werden könne. Bei Beteiligung mehrerer Personen an einem Rechtsgeschäft, von denen nur einzelne beschränkt geschäftsfähig sind, gilt § 878 zweiter Satz ABGB analog. Bei Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit eines Rechtsgeschäftes ist danach zu fragen, welche Entscheidung in einem solchen Fall Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten (vgl. etwa den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Mai 2002, 5 Ob 57/02x, mwN). Die Auslegung des Vertrages hat zu ergeben, ob die Parteien das Geschäft auch ohne den ungültigen Teil geschlossen hätten. Dabei können, wie bei jeder Auslegung (unter Einschluss der ergänzenden), der wirkliche Wille im Zeitpunkt des Vertragesschlusses, hilfsweise ein hypothetischer Parteiwille und Verkehrsübung sowie der Vertragszweck Anhaltspunkte liefern (vgl. Rummel in Rummel, Kommentar zum ABGB Band I.3, Rz. 4 zu § 878 ABGB, mwN). (Hier: Die Parteien des Abtretungsvertrages vom 25. September 2000 betreffend die GmbH-Anteile hatten keine Vereinbarung für den Fall der Teilungültigkeit dieses Vertrages getroffen. Für die Beantwortung der Frage der Restgültigkeit des Abtretungsvertrages mit den volljährigen Vertragsparteien und damit für die nach § 25 Abs. 2 erster Satz des Kapitelverkehrsteuergesetzes maßgebliche Verwirklichung des Anschaffungsgeschäftes ist daher der hypothetische Parteiwille maßgeblich, welche Entscheidung die Parteien des Abtretungsvertrages für den Fall der Teilungültigkeit vernünftiger Weise nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160181.X01Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008