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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Mehrbegehren hinsichtlich der "Barauslagen" war abzuweisen, weil eine "Vergebührung der weiteren Beschwerdeschriften" nicht erforderlich ist.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Nicht erforderliche NICHTERFORDERLICHE Schriftsatzausfertigungen und BeilagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020024.X04Im RIS seit
05.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016