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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
StGG Art5Leitsatz
FLAG 1967; Anspruch auf Familienbeihilfe ausschließlich im öffentlichen Recht begründet; kein Eingriff ins EigentumsrechtSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Ing. R B bezog bis 30. September 1971 in Österreich Familienbeihilfe. Am 12. September 1971 übersiedelte er mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland, wo er als Unselbständiger berufstätig war. Nach seiner Rückübersiedlung übte er seit 1. Jänner 1975 wieder in Österreich eine nicht selbständige Tätigkeit aus.
1.2. Mit Antrag vom 5. Juli 1979 begehrte Ing. R B für den Zeitraum vom 1. Oktober 1971 bis 31. Dezember 1974 die Aus-(Nach-)Zahlung der Familienbeihilfe. In eventu beantrage er, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, allenfalls stelle er zusätzlich einen Wiederaufnahmeantrag.
1.3. Mit Bescheid vom 29. Oktober 1979 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung ab, daß gemäß §10 Abs3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (künftig: FLAG) Familienbeihilfe für Zeiträume, die weiter als 3 Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, nicht zu gewähren sei und eine Wiedereinsetzung gemäß §308 BAO 1961 nur bei der Versäumung solcher Fristen, die im Zuge eines bereits anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahrens von Bedeutung seien, in Frage käme.
1.4. Die dagegen erhobene Berufung wies die Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld. mit Berufungsentscheidung vom 10. Juni 1980, Z GA 5-1591/80, unter Berufung auf §§2 Abs1 und 8 Abs1 FLAG und Art32 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit idF BGBl. 280/1975 als unbegründet ab.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1. Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß §2 Abs1 FLAG Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach Abs8 leg. cit. haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Nach §4 Abs1 FLAG haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
§5 Abs4 FLAG besagt, daß kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder besteht, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
§10 Abs1 FLAG legt schließlich fest, daß Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt wird, Abs3 leg. cit. bestimmt, daß für Zeiträume, die weiter als 3 Jahre, gerechnet vom Beginn des Monats der Antragstellung, zurückliegen, Familienbeihilfe nicht zu gewähren ist.
Da sich der Bf. mit seiner Familie während des strittigen Zeitraumes in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat und dort beschäftigt war, sind des weiteren die Bestimmungen der am 18. November 1969 mittels BGBl. 382/1969 und am 23. Mai 1975 mittels BGBl. 280/1975 kundgemachten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, auf die im Verwaltungsverfahren auch Bezug genommen wurde, von Bedeutung.
Verfassungsrechtliche Bedenken sind gegen keine dieser Bestimmungen aus Anlaß des Beschwerdefalles entstanden (vgl. insbesondere auch VfSlg. 6538/1971, 7445/1974 und 8541/1979).
3.2. Auch der Bf. macht verfassungsrechtliche Bedenken gegen die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen nicht geltend. Er behauptet jedoch, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums durch den Vollzug verletzt worden zu sein, weil der angefochtene Bescheid im Widerspruch zu Art32 Abs2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit, BGBl. 280/1975, stehe. Wenn nämlich nach §2 Abs1 FLAG Anspruchsvoraussetzung sei, daß die Kinder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, so ergebe sich aus der zitierten Bestimmung des Abkommens, daß Kinder so behandelt werden müssen, als hielten sie sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates - im Beschwerdefall: in Österreich - auf. Damit erweise sich der angefochtene Bescheid als verfassungswidrig. Soweit die bel. Beh. sich darauf berufe, daß in der Bundesrepublik Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld ohnedies zugestanden wäre, bleibe sie schuldig, die hiefür maßgeblichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Dem Bf. könne auch keine verspätete Geltendmachung der Ansprüche entgegengehalten werden, da er "natürlich nicht die Rechtskenntnisse, die für die eventuelle Einhaltung von Fristen erforderlich ist, gehabt" habe, "sodaß schon aus sozialen Erwägungen heraus derartige angebliche Säumnisse überhaupt nicht zur Ablehnung führen können". Die angefochtene Berufungsentscheidung verletzte somit "mangels rechtsrichtiger Entscheidung und wegen irriger Rechtsauffassung" den Bf. im Eigentumsrecht.
3.3. Das Eigentumsrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur durch einen in ein privates Vermögensrecht eingreifenden Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt werden (vgl. VfSlg. 7428/1974, 7709/1975).
Mit dem Vorbringen, der angefochtene Bescheid verletze den Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, braucht sich der VfGH schon deshalb nicht weiter auseinanderzusetzen, weil es sich beim Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem FLAG um einen Anspruch handelt, der ausschließlich im öffentlichen Recht begründet ist (vgl. VfSlg. 7747/1976, 7841/1976). Schon aus diesem Grunde liegt daher die vom Bf. behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.
Die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ist vom Bf. gar nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen.
3.4. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß der Bf. in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
FamilienlastenausgleichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B494.1980Dokumentnummer
JFT_10158797_80B00494_00