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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Im Fall gesetzmäßigen Vorgehens hätte die belBeh gemäß § 51i VStG (Unmittelbarkeit des Verfahrens) bei ihrer Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Daher ist der hinsichtlich der Unterlassung der sichtbaren Anbringung der Vorankündigung auf der Baustelle von der belBeh ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt, der im Wesentlichen auf der den Bf belastenden Anzeige des Arbeitsinspektorates beruht, nicht in einem gesetzmäßigen (mängelfreien) Verfahren zu Stande gekommen, auch wenn diese Anzeige in der mündlichen Verhandlung verlesen wurde. Die belBeh hätte auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt, die sich im Zuge einer Verhandlung durch die persönliche Einvernahme der Betroffenen ergeben hätten können. Sie durfte sich nicht darauf beschränken, - in antizipativer Beweiswürdigung - die Anzeige als ausreichend anzusehen und rechtlich zu beurteilen und die beantragte Einvernahme des Zeugen Ing. Z nicht durchzuführen (Hinweis E 28.9.2000, 99/09/0096); dazu kommt, dass das anzeigelegende Organ nicht als Zeugin in der mündlichen Verhandlung vernommen wurde.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde"zu einem anderen Bescheid"ParteiengehörBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020024.X03Im RIS seit
05.03.2007Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016