RS Vwgh 2007/1/26 2006/02/0252

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Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VStG §49;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In einem Einspruch (§ 49 VstG) bedarf es keines Antrages. Daher ist der Einschreiter, auch wenn er Schuld und Strafe bekämpft, nicht verpflichtet, auch die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich zu beantragen; maßgebend ist lediglich der Umstand, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe (oder die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird (Hinweis E 12. Februar 1986, 85/03/0134). (Hier: Die belBeh verweist auf einen "eindeutigen Antrag" des Besch in seinem Einspruch, insoweit verkennt sie die Rechtslage.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020252.X02

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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