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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
In einem Einspruch (§ 49 VstG) bedarf es keines Antrages. Daher ist der Einschreiter, auch wenn er Schuld und Strafe bekämpft, nicht verpflichtet, auch die Einstellung des Verfahrens ausdrücklich zu beantragen; maßgebend ist lediglich der Umstand, ob "ausdrücklich nur" das Ausmaß der verhängten Strafe (oder die Entscheidung über die Kosten) angefochten wird (Hinweis E 12. Februar 1986, 85/03/0134). (Hier: Die belBeh verweist auf einen "eindeutigen Antrag" des Besch in seinem Einspruch, insoweit verkennt sie die Rechtslage.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020252.X02Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011