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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §52 lita Z10a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/03/0124 E 19. September 1990 RS 1(Hier: Der Besch hat im Einspruch unter Hinweis auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ersucht, die Strafe "möglichst weitgehend zu reduzieren" und auch eine Ratenzahlung angesprochen. Allerdings findet sich im Anschluss daran auch der Satz "Außerdem habe ich damals gar keine Geschwindigkeitsbeschränkung brechen können, weil dort keinerlei Schild angebracht war, da ich mich ansonsten - wie sonst auch immer - an die vorschriftsmäßige Geschwindigkeit gehalten hätte." Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich die Strafhöhe bekämpft hat.)Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020252.X01Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
11.10.2011