RS Vwgh 2007/1/26 2006/02/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/03/0124 E 19. September 1990 RS 1(Hier: Der Besch hat im Einspruch unter Hinweis auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ersucht, die Strafe "möglichst weitgehend zu reduzieren" und auch eine Ratenzahlung angesprochen. Allerdings findet sich im Anschluss daran auch der Satz "Außerdem habe ich damals gar keine Geschwindigkeitsbeschränkung brechen können, weil dort keinerlei Schild angebracht war, da ich mich ansonsten - wie sonst auch immer - an die vorschriftsmäßige Geschwindigkeit gehalten hätte." Es kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass er lediglich die Strafhöhe bekämpft hat.)

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob eine gegen eine Strafverfügung gerichtete Eingabe als Einspruch iSd § 49 Abs 1 VStG oder als Berufung gemäß § 49 Abs 2 VStG zu werten ist, kommt es nicht allein auf die Bezeichnung der Eingabe an, sondern ist der Inhalt dieses Rechtsmittels in seiner Gesamtheit dafür maßgebend, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, daß der Bestrafte auch den Schuldspruch bekämpft hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006020252.X01

Im RIS seit

20.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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