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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Hat die Behörde Zweifel daran, ob es sich bei einem Antrag um einen Verfahrenshilfeantrag, oder aber um eine Berufung handelt, so ist sie verpflichtet, den Antragsteller zu einer entsprechenden Klarstellung zu veranlassen (Hinweis E 19.12.2005, 2005/03/0053, 0054). (Hier: Aus der Wortfolge "... beantrage daher ... zur Einbringung einer Berufung ..." in Verbindung mit dem in der Fußnote wiedergegebenen Text des § 51 Abs. 5 VStG ist klar, dass mit dem gegenständlichen "Antrag" tatsächlich nur Verfahrenshilfe begehrt und noch keine Berufung erhoben wurde.)
Schlagworte
Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020023.X01Im RIS seit
02.03.2007