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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
MRK Art6;Rechtssatz
Der VfGH hat mit E vom 30.11.2004, VfSlg 17375/2004, unter Hinweis auf seine und die Rsp des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Hinblick auf die verfassungskonforme Anwendung des § 51e Abs. 3 VStG ausgesprochen, dass der unabhängige Verwaltungssenat - soweit es Art. 6 MRK gebietet - jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchführen muss, sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Selbst wenn ein Bf zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, hat er aber auch nicht ausdrücklich darauf verzichtet. Das Verhalten eines nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf kann aber auch nicht als konkludenter Verzicht gedeutet werden, da dies die Kenntnis des Rechts voraussetzte; ein Bf muss aber zum Zeitpunkt der Erhebung seiner Berufung nicht von der Möglichkeit der Antragstellung (auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung) wissen. Der VwGH schließt sich dieser verfassungskonformen Interpretation des § 51e VStG durch den VfGH an.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeAuslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006020264.X01Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011