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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Der Besch bestreitet nicht die "Mitbeförderung" von Blumen, sondern verweist insoweit auf die in einem Kommentar zu § 42 Abs. 3 StVO dargelegte Rechtsansicht (vgl. dazu vom selben Kommentator Grundtner, Die Österreichische Straßenverkehrsordnung, Band II, Seite 545), wonach die "Mitbeförderung anderer Güter" dabei dann außer Betracht bleiben könne, "wenn sie quantitativ gering und zweckmäßig ist". Dem vermag sich der VwGH nicht anzuschließen. Bei der Auslegung von Gesetzen ist vornehmlich von deren Wortlaut auszugehen, welcher dann alleine maßgeblich ist, wenn diese Methode bereits zu einem klaren Ergebnis führt(Hinweis E 30. Jänner 2004, 2003/02/0234). Dieser klare Wortlaut - vgl. den ersten Satz des § 42 Abs. 3 StVO ("ausschließlich") - lässt für eine zulässige "Mitbeförderung" von anderen Gütern von vornherein keinen Raum, sodass es weder auf die "Quantität" derselben noch auf die "wirtschaftliche Zweckmäßigkeit" (oder beides kumulativ) ankommt.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007020012.X01Im RIS seit
20.02.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011