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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / AllgLeitsatz
Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung; Weitergeltung als Gesetz gemäß §49 Abs1 Sbg. Naturschutzgesetz 1977; daher kein Messen an Bestimmungen dieses Gesetzes möglichSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 24. Juni 1980, Z 722-5101/6-1980, wurde unter gleichzeitiger Berichtigung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides das Ansuchen des H N vom 26. April 1979 "um Bauführung gemäß den eingereichten Plänen auf der im Landschaftsschutzgebiet Kapuzinerberg gelegenen Grundparzelle ... KG Salzburg, Abteilung Äußerer Stein", unter Berufung auf §2 der Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. 115/1973 iVm. §49 Abs1 und die §§12 und 14 Abs2 des Sbg. Naturschutzgesetzes 1977 (NSchG 1977), LGBl. 86/1977, abgewiesen und die beantragte naturschutzbehördliche Bewilligung versagt.
Begründend wurde ausgeführt, aus §1 Abs2 der Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung ergebe sich, daß die genannte Parzelle im Landschaftsschutzgebiet Kapuzinerberg liege. Demnach sei für das geplante Bauvorhaben eine naturschutzbehördliche Bewilligung nach §2 der Kapuzinerberg-Landeschaftsschutzverordnung, die gemäß §49 Abs1 NSchG 1977 bis zur Erlassung entsprechender V vorläufig als gesetzliche Vorschrift weiter gelte, erforderlich.
Aus einem von der Berufungsbehörde eingeholten ergänzenden Gutachten ergebe sich, daß der projektierte viergeschoßige hangseitige Anbau an das bestehende, historisch geprägte Wohnhaus ein starkes Anschneiden des Felshanges zum Kapuzinerberg notwendig machen würde. Durch ein derartiges starkes Anschneiden des Hanges würde nicht nur das natürliche Bild der Felsformation im Bereich des Grundstückes und dessen Bewuchs in der betroffenen Zone, also das natürliche Landschaftsgefüge, negativ betroffen, sondern auch das Landschaftsbild durch Verminderung der Vegetation des Grünraumes um den erkennbar bleibenden Felseinschnitt im Bereich des dritten Obergeschoßes (iVm. den dort geplanten Terrassen) iS des §12 NSchG 1977 abträglich beeinflußt. Die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen würden durch ein vom Bauwerber eingeholtes Gutachten eines "Naturschutzbüros" nicht widerlegt.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Gesetzwidrigkeit der Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung sowie die Verletzung von Rechten iS des Art144 Abs1 B-VG behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
3. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
3.1.1.1. Mit V der Sbg. Landesregierung vom 5. September 1973 (Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung), LGBl. 115/1973, wurde aufgrund des §28 des Sbg. Naturschutzgesetzes 1957, LGBl. 72, ein in §1 Abs2 näher umschriebenes Gebiet, in welchem auch die Grundparzelle ... liegt, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. In diesem Gebiet ist für Bauführungen, die sich auf die Landschaft auswirken, vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung vom Standpunkt des Naturschutzes zu erwirken.
3.1.1.2. Am 17. Oktober 1977 wurde das Sbg. Naturschutzgesetz 1977 (NSchG 1977), LGBl. 86, erlassen, dessen §49 Abs1 (auszugsweise wiedergegeben) lautet:
"(1) Verordnungen aufgrund des Salzburger Naturschutzgesetzes 1957, mit denen ... Landschaftsschutzgebiete festgelegt wurden (§§23 und 28), gelten bis zur Erlassung entsprechender Verordnungen aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes vorläufig als gesetzliche Vorschriften weiter. Verwaltungsakte aufgrund dieser Schutzvorschriften sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu setzen. Hiebei tritt bei Landschaftsschutzgebieten an die Stelle der Zustimmungs- die Bewilligungspflicht gemäß §14. ..."
§14 Abs2 NSchG 1977 ordnet an, daß die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen hat, wenn durch eine Maßnahme das Landschaftsbild, das Landschaftsgefüge oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer iS des §12 abträglichen Weise beeinflußt wird. §12 leg. cit. ermächtigt die Landesregierung, Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung der Bevölkerung oder dem Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend sind, zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Landschaftsgefüges oder der Bedeutung für die Erholung oder den Fremdenverkehr unter Berücksichtigung der raumordnungsmäßigen Belange durch V zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären.
3.1.1.3. Bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde von der Ermächtigung des §12 NSchG 1977 für das Gebiet des Kapuzinerberges kein Gebrauch gemacht.
3.2. Der Bf. erhebt gegen die Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung Bedenken:
3.2.1. Wenn gemäß §49 Abs1 des NSchG 1977 V, mit denen Landschaftsschutzgebiete festgelegt werden, bis zur Erlassung entsprechender V aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes vorläufig als gesetzliche Vorschriften weiter gelten, erweise sich die Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung als gesetzwidrig, da nach §12 NSchG 1977 nur Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden dürfen, das in Frage stehende Gebiet jedoch zum zusammenhängenden und dicht verbauten Gebiet der Sbg. Altstadt gehöre. Der Freiraum links und rechts des bestehenden Altbaues sei im Flächenwidmungsplan als Bauland (erweitertes Wohngebiet) ausgewiesen, der Altbau befinde sich im Schutzgebiet des Sbg. Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. 50/1980.
3.2.2. Diese Ausführungen sind schon deshalb verfehlt, weil die Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung aufgrund des §49 Abs1 NSchG 1977 mit Inkrafttreten dieser Bestimmung auf Gesetzesstufe steht, was ausschließt, daß sie an Bestimmungen des auf gleicher Stufe stehenden NSchG 1977 gemessen wird. Weder die Einleitung des vom Bf. angeregten Verordnungsprüfungsverfahrens noch die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens kommt aus diesen Gründen somit in Frage. Sollte der Bf. mit seinem Hinweis, daß sich §49 leg. cit. im Abschnitt "Schluß- und Übergangsbestimmungen" befindet und ausspricht, daß bisher erlassene Landschaftsschutzverordnungen "vorläufig" als gesetzliche Bestimmungen weitergelten, vermeinen, daß die Kapuzinerberg-Landschaftsschutzverordnung inzwischen aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei, ist auch dies verfehlt, weil die Sbg. Landesregierung bisher von der Ermächtigung des §12 NSchG 1977, eine Landschaftsschutzverordnung für das in Frage stehende Gebiet zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat und eben bis dahin V, mit denen Landschaftsschutzgebiete vor dem Inkrafttreten des NSchG 1977 festgelegt wurden, als Gesetze weiterbestehen.
3.2.3. Daß die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides aus anderen als den bereits als unzutreffend erkannten Gründen verfassungswidrig seien, behauptet der Bf. nicht. Auch der VfGH hegt - aus der Sicht dieses Beschwerdefalles - keine derartigen Bedenken.
3.3. Der Bf. wurde somit durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt.
3.4. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Dabei war nicht zu prüfen, ob der Bf. durch den bekämpften Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, weil er eine derartige Rechtsverletzung nicht behauptet hat (vgl. VfSlg. 8814/1980, 8920/1980, 9447/1982).
Zu der vom Bf. angestrebten Prüfung des bekämpften Berufungsbescheides auf seine Übereinstimmung mit der einfach-gesetzlichen Rechtslage aber ist der VfGH nicht zuständig (vgl. VfSlg. 9447/1982).
Schlagworte
Landschaftsschutz, Rechtsquellensystem, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B410.1980Dokumentnummer
JFT_10158797_80B00410_00