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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hängt die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestimmte Angliederungsfläche mit dem Eigenjagdgebiet zusammen, so handelt es sich bei diesem um ein "angrenzendes Jagdgebiet" im Sinne des § 8 Abs 3 Tir JagdG 1983 und es ist grundsätzlich zulässig, die - ein "minus" gegenüber dem Antrag darstellende - Teilfläche an das Eigenjagdgebiet anzugliedern. Insofern liegt eine rechtliche Trennbarkeit der beantragten Gesamtangliederungsfläche vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030050.X02Im RIS seit
20.02.2007