RS Vwgh 2007/1/29 2003/03/0050

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
JagdG Tir 1983 §8 Abs3;
JagdRallg;
VwGG §42 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hängt die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestimmte Angliederungsfläche mit dem Eigenjagdgebiet zusammen, so handelt es sich bei diesem um ein "angrenzendes Jagdgebiet" im Sinne des § 8 Abs 3 Tir JagdG 1983 und es ist grundsätzlich zulässig, die - ein "minus" gegenüber dem Antrag darstellende - Teilfläche an das Eigenjagdgebiet anzugliedern. Insofern liegt eine rechtliche Trennbarkeit der beantragten Gesamtangliederungsfläche vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030050.X02

Im RIS seit

20.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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