RS Vwgh 2007/1/29 2003/10/0081

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §4 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §35 Abs2;

Rechtssatz

Nach dem Vlbg NatSchG ist der Bestand einer Verordnung nach § 4 Abs. 1 BStG 1971 keine Bewilligungsvoraussetzung; die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für eine dem § 4 BStG 1971 unterliegende Straße ist daher nicht davon abhängig, dass zuvor eine Trassenverordnung erlassen wurde. Eine Trassenverordnung ist von der Naturschutzbehörde nicht - als Rechtsvorschrift im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG - anzuwenden. Die Naturschutzbehörde hat aber die in der Trassenverordnung dokumentierten Bundesinteressen im Rahmen ihrer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Durch eine Trassenverordnung wird nämlich ein Grundbestand von Bundesinteressen, die als öffentliche Interessen anzusehen sind, dokumentiert, sodass eine Ablehnung des Vorhabens durch die Naturschutzbehörde mit der Begründung, es lägen keine Gemeinwohlinteressen vor, rechtswidrig wäre (vgl. z.B. Erkenntnis vom 24. September 1999, Zl. 98/10/0347, VwSlg 15237 A/1999, und vom 16. April 2004, Zl. 2001/10/0156, sowie die jeweils zitierte Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003100081.X01

Im RIS seit

21.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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