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E3L E15103020Norm
31979L0409 Vogelschutz-RL Art4;Rechtssatz
Die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof (mit Erkenntnis vom 27. Juni 2006, V 89/02 u. a.) hat nicht zur Folge, dass der angefochtene Bescheid bereits aus diesem Grund vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig aufzuheben wäre. Im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung berühren nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit eines (zuvor) erlassenen Bescheides nämlich nicht. Vielmehr ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - die Rechtmäßigkeit eines Bescheides nach der im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sach- und Rechtslage maßgeblich (vgl. Mayer, B-VG3 (2002) S. 762 und die dort zitierte Judikatur). (Hier: Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides stand die Trassenverordnung, BGBl. II Nr. 96/1997, deren (teilweise) Aufhebung gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG (erst) mit Wirksamkeit vom 27. Juli 2006 in Kraft trat (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 278/2006), unverändert in Geltung. Diese war daher von der belangten Behörde als Dokumentation der an einer Realisierung des beantragten Straßenprojekts bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Dieser "Wirkung" der Trassenverordnung steht im vorliegenden Fall auch nicht der Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht (Art. 4 Vogelschutzrichtlinie, Art. 6 FFH-Richtlinie) entgegen, weil - wie im vorliegenden Erkenntnis in Bezug auf das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren näher dargelegt wird - auf das vorliegende Projekt nach dem Urteil des EuGH vom 23. März 2006 in der Rechtssache C-209/04, Sammlung der Rechtsprechung 2006, Seite I- 02755, weder die FFH-Richtlinie noch die Vogelschutzrichtlinie anzuwenden sind.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100081.X04Im RIS seit
21.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011