RS Vwgh 2007/1/29 2006/03/0155

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/06/0106 E 19. September 1991 RS 2(hier mit dem Zusatz: Handelt es sich dabei um einen nach Aufhebung des Bescheids durch den VwGH ergehenden Ersatzbescheid, so sind inzwischen eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen.)

Stammrechtssatz

Bei der Entscheidung der Berufungsbehörde über die Strafbemessung sind die Einkommensverhältnisse des Besch zur Zeit der Erlassung des Berufungsbescheides zu berücksichtigen (Hinweis E 19.3.1986, 85/03/0164).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweisePersönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X01

Im RIS seit

09.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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