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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 8 Abs 3 Tir JagdG 1983 kann nicht abgeleitet werden, dass eine teilweise Stattgebung eines Angliederungsbegehrens von vornherein ausgeschlossen wäre und daher eine rechtlich untrennbare Sache vorläge.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030050.X03Im RIS seit
20.02.2007