RS Vwgh 2007/1/29 2006/10/0226

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §62 Abs3;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe nach dem Wr SHG, wobei ein Teil der in der Regel in 2-Monats-Abständen bewilligten Geldaushilfe zur Deckung der Mietkosten diente. Dieser Teil wurde jeweils direkt an den Vermieter ("Wiener Wohnen") überwiesen. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag, der ausdrücklich auf die Erlassung eines schriftlichen Bescheides "über die bisherige Dauer und Höhe der von Ihnen gewährten laufenden Mietbeihilfe sowie die von Ihnen praktizierte Verrechnung mit Wiener Wohnen" gerichtet war. Somit wurde ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Dieser Antrag lässt weder eine Umdeutung in ein Begehren auf Zustellung eines schriftlichen Bescheides noch eine Umdeutung in ein Auskunftsersuchen (etwa nach dem Wr AuskunftspflichtG 1988) zu.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100226.X01

Im RIS seit

28.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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