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L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe nach dem Wr SHG, wobei ein Teil der in der Regel in 2-Monats-Abständen bewilligten Geldaushilfe zur Deckung der Mietkosten diente. Dieser Teil wurde jeweils direkt an den Vermieter ("Wiener Wohnen") überwiesen. Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag, der ausdrücklich auf die Erlassung eines schriftlichen Bescheides "über die bisherige Dauer und Höhe der von Ihnen gewährten laufenden Mietbeihilfe sowie die von Ihnen praktizierte Verrechnung mit Wiener Wohnen" gerichtet war. Somit wurde ein Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gestellt. Dieser Antrag lässt weder eine Umdeutung in ein Begehren auf Zustellung eines schriftlichen Bescheides noch eine Umdeutung in ein Auskunftsersuchen (etwa nach dem Wr AuskunftspflichtG 1988) zu.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100226.X01Im RIS seit
28.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017