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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die eindeutige Bezugnahme auf den Antrag des Beschwerdeführers stellt die Erledigung der Behörde erster Instanz eine Erledigung dieses Antrags dar. Die für die Abweisung eines Feststellungsbescheides unzutreffende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides, die erkennen lässt, dass die Behörde erster Instanz offenbar meinte, es liege (bloß) ein Antrag auf Bescheidzustellung bezüglich mündlich verkündeter Bescheide vor (wobei sich der Antrag dann auf eine Vielzahl von Bescheiden bezogen haben müsste, hinsichtlich derer aber die von der Behörde genannte dreitägige Frist nach § 62 Abs. 3 AVG jedenfalls verstrichen war), ändert daran nichts. Eine Fehlvorstellung der Behörde vom Inhalt eines Antrags hindert nicht das Entstehen des Bescheides und stellt jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ausdrücklich ein bestimmter Antrag im Vorspruch genannt wird, eine Erledigung des genannten Antrags dar. Dass ein derartiger Bescheid von der Berufungsbehörde abzuändern wäre, wenn die Abweisung nicht im Ergebnis zutreffend ist, jedenfalls aber die Begründung für die Abweisung (so die Berufungsbehörde diese für berechtigt hält) verfehlt wäre, ändert an der Tatsache der Erledigung des Antrags nichts.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100226.X02Im RIS seit
28.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017