TE Vfgh Beschluss 2006/8/8 B1334/06

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Veröffentlicht am 08.08.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AsylG 1997 §38
FremdenG 1997 §94 Abs1
VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung von Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und einer Bezirkshauptmannschaft mangels Erschöpfung des Instanzenzuges

Spruch

Der in der Beschwerdesache des S E, ..., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01. Juni 2006, Zl. ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Asylantrag gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundasylamtes.

Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann gemäß Art144 Abs1 letzter Satz B-VG und §82 Abs1 VfGG erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Gegen den anzufechtenden Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat offen. Die Möglichkeit der Einbringung der Berufung geht auch aus der Rechtsmittelbelehrung des in Beschwerde gezogenen Bescheides hervor. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1334.2006

Dokumentnummer

JFT_09939192_06B01334_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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