RS Vwgh 2007/1/29 2006/10/0241

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Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L55306 Geländefahrzeuge Motorschlitten Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §8;
GeländefahrzeugeG Stmk §10 Abs2;
GeländefahrzeugeG Stmk §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 10. Juni 1981, Zl. 3236/79, VwSlg. 10476 A/1981, ausgesprochen, dass sich aus den Bestimmungen des Stmk. Geländefahrzeugegesetzes kein unmittelbarer Schluss auf die Parteistellung von Grundeigentümern, deren Liegenschaften sich im Einflussbereich des (damals gegenständlichen) Test- und Übungsfahrbetriebes befinden, ziehen lasse. Damit könne jedoch die Parteistellung des (damaligen) Beschwerdeführers, dessen Nachbareigenschaft nach Lage der Akten nicht zweifelhaft sei, im Verfahren zur Erledigung des Antrages auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach dem Stmk. Geländefahrzeugegesetz nicht schlechthin verneint werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die von den schädlichen Auswirkungen des Streckenbetriebes unmittelbar betroffenen Nachbarn im Verfahren auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Stmk. Geländefahrzeugegesetz deshalb Parteistellung im Sinne des § 8 AVG besäßen, weil sie zufolge einer entsprechenden Bewilligung ihren Untersagungsanspruch gemäß § 364 Abs. 2 ABGB verlören. Die den Nachbarn im Bewilligungsverfahren gemäß § 10 Abs. 2 Stmk.

Geländefahrzeugegesetz solcherart zukommende Parteistellung vermittelt ihnen den Anspruch, in diesem Verfahren geltend zu machen, dass eine Bewilligung, die zu einer Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Interessen führen würde, nicht erteilt wird. Diese Parteistellung vermittelt ihnen aber keinen Anspruch auf Einleitung oder Fortführung eines entsprechenden Bewilligungsverfahrens. Ebenso wenig vermittelt ihnen diese Parteistellung einen Anspruch auf Einstellung einer konsenslos (und daher gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Geländefahrzeugegesetz verbotenerweise) betriebenen Trainingsstrecke.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100241.X01

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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