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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Wie der VfGH in den Erkenntnissen vom 5. Dezember 2001, VfSlg 16385/2001, und vom 9. Juni 2006, B 3585/05, festgehalten hat, ist der Rechtsprechung des EGMR keine feste Obergrenze für die Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu entnehmen, bei deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 MRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezüglichen Rechtsprechung ergebe sich aber, dass eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wird, wobei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch das Verfahren vor dem VwGH - ungeachtet des Umstandes, dass die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf die in den Tätigkeitsberichten des VwGH festgehaltene und in der verfassungspolitischen Diskussion unbestrittene Überlastung des Gerichtshofes zurückzuführen war - in die zu beurteilende Verfahrensdauer einzurechnen ist (vgl näher die zitierten Erkenntnisse des VfGH vom 5. Dezember 2001 und vom 9. Juni 2006, jeweils mwN).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006030155.X04Im RIS seit
09.03.2007Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014