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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe WienNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer bezog Sozialhilfe nach dem Wr SHG, wobei ein Teil der in der Regel in 2-Monats-Abständen bewilligten Geldaushilfe zur Deckung der Mietkosten diente. Dieser Teil wurde jeweils direkt an den Vermieter ("Wiener Wohnen") überwiesen. Da es nach Einstellung dieser Direktzahlungen zur Delogierung des Beschwerdeführers wegen Säumnis mit der Zahlung der Miete kam, stellte dieser einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides "über die bisherige Dauer und Höhe der von Ihnen gewährten laufenden Mietbeihilfe sowie die von Ihnen praktizierte Verrechnung mit Wiener Wohnen". Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die begehrte Feststellung im gerichtlichen Verfahren betreffend die Mietzinszahlung bzw. im Berufungsverfahren über seinen Antrag auf Bewilligung von Geldaushilfe zu benötigen, so ist ihm zu entgegnen, dass sowohl im Gerichtsverfahren (soferne dort die entsprechende Feststellung überhaupt zur Entscheidung der Rechtsfrage erforderlich ist) eine Feststellung des Sachverhalts (des Zeitraums, für den rechtskräftige Bescheide über die Gewährung der Mietbeihilfe erlassen wurden) auch ohne Erlassung des in Rede stehenden Bescheides möglich ist als auch die Entscheidung der Berufungsbehörde im (Berufungs-)Verfahren nach dem Wr SHG nicht vom Vorliegen des beantragten Feststellungsbescheides abhängig ist. Die Berufungsbehörde kann vielmehr den Umstand, für welchen Zeitraum dem Beschwerdeführer Geldaushilfe auch für den Mietzinsaufwand bewilligt worden war, in ihrem Verfahren selbstständig erheben; sie ist nicht an das Vorliegen eines Feststellungsbescheides gebunden. Somit liegt kein Fall vor, in dem der beantragte Bescheid ein letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung wäre.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100226.X03Im RIS seit
28.02.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017