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L65000 Jagd WildNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird einem mehrere Grundstücke betreffenden Begehren auf Angliederung an ein Jagdgebiet hinsichtlich einzelner Grundstücke stattgegeben, dieses hinsichtlich anderer Grundstücke jedoch abgewiesen, so kommt eine Teilrechtskraft eines solchen Bescheides dann in Betracht, wenn die Grundflächen, bezüglich derer die Angliederung verfügt wurde, einen selbständigen rechtlich trennbaren Teil der gesamten beantragten Angliederungsfläche darstellen (vgl etwa in Bezug auf die Möglichkeit einer Teilrechtskraft eines Zusammenlegungsplanes nach dem NÖ FlurverfassungsLG das hg Erkenntnis vom 15. März 1988, Zl 87/07/0044; ebenso hinsichtlich einer Enteignung mehrerer Grundstücke in einem Bescheid das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1987, Zl 85/06/0184). Ein selbständiger rechtlich trennbarer Teil liegt dann vor, wenn die von der ersten Instanz angegliederten Grundflächen so zusammenhängen und an das Jagdgebiet der Beschwerdeführerin angrenzen, dass für diese Flächen für sich allein die Voraussetzung der Angliederung an ein "angrenzendes Jagdgebiet" im Sinne des § 8 Abs 3 Tir JagdG 1983 erfüllt ist. Kann die von der Beschwerdeführerin beantragte Angliederungsfläche in diesem Sinne auch nur teilweise angegliedert werden, so bildet die Fläche keine untrennbare Einheit, womit der Bescheid, mit dem eine teilweise Angliederung der insgesamt begehrten Angliederungsfläche angeordnet wurde, der Teilrechtskraft fähig ist.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Jagdgebietsabrundung Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030050.X01Im RIS seit
20.02.2007