RS Vwgh 2007/1/29 2004/10/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2007
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §5 Z14;
VwRallg;

Rechtssatz

Betreffend das Tatbestandsmerkmal der "Rodung" im Sinne des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG fehlt zwar in diesem Gesetz eine Legaldefinition. Die Annahme, dass aus diesem Grunde davon auszugehen wäre, es sei der forstgesetzliche Begriff der Rodung (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975) übernommen worden, ist allerdings unzutreffend. Dies zeigt schon der Umstand, dass sich der Begriff der Rodung im § 5 Z. 14 OÖ NatSchG nicht etwa - wie § 17 Abs. 1 ForstG 1975 - auf die "Verwendung von Waldboden" bezieht, sondern auf Busch- und Gehölzgruppen, Heckenzüge u.ä., deren Waldeigenschaft (im Sinne des ForstG 1975) jedoch nicht Tatbestandsvoraussetzung ist. Gegen die Annahme, es sei der forstgesetzliche Rodungsbegriff in das OÖ NatSchG übernommen worden, sprechen auch die Gesetzesmaterialien (RV, S. 49, AB S. 52). Unter "Rodung" im Sinne des § 5 Z. 14 OÖ NatSchG ist daher nicht die forstgesetzlich definierte Rodung, sondern vielmehr - unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch - die auf Dauer angelegte Entfernung des betreffenden Bewuchses zu verstehen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004100072.X03

Im RIS seit

22.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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