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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
BStG 1971 §4 Abs1;Rechtssatz
Was die rechtlichen Konsequenzen des nachträglichen (teilweisen) Wegfalls der Trassenverordnung anlangt, so führte dieser zunächst nicht zu einem Wegfall der Rechtsverletzungsmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei (Gemeinde, die gegen die im Instanzenzug erteilte naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Bundesstraße gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 48 Abs. 1 Vlbg NatSchG Beschwerde erhoben hat). Selbst wenn nämlich die (teilweise) Aufhebung der Trassenverordnung eine Realisierung des darin bestimmten Projektes nach dem BStG 1971 verhindert, ist es nach Vornahme der im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2006, V 89/02 u.a., gebotenen Verfahrensschritte und nach Maßgabe deren Ergebnisses nicht ausgeschlossen, dass eine dem aufgehobenen Verordnungsteil gleich lautende Verordnung erlassen und das Hindernis beseitigt wird. Insoweit besteht eine - wenngleich nicht aktuelle - Möglichkeit, vom angefochtenen Bescheid Gebrauch zu machen, nach wie vor, sodass auch die Möglichkeit der beschwerdeführenden Partei, durch diesen Bescheid in Rechten verletzt zu werden, nach wie vor besteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003100081.X03Im RIS seit
21.05.2007Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011