RS Vwgh 2007/1/29 2006/10/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2007
beobachten
merken

Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143;
SHG NÖ 2000 §12;
SHG NÖ 2000 §39 Abs1;
SHG NÖ 2000 §64 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/10/0253

Rechtssatz

Leistungen der Sozialhilfe setzen gemäß § 64 Abs. 1 NÖ SHG zwar im Allgemeinen einen Antrag voraus. Leistungen unter dem Titel "Hilfe zum Lebensbedarf" im Sinne des 2. Abschnittes, zu denen u.a. Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen gemäß § 12 NÖ SHG zählen, dürfen jedoch ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen. Da die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht dringend notwendig und die gewährte Hilfe daher im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ SHG erforderlich war, kann es dahin gestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem Umstand, dass die Mutter nach Auffassung der Beschwerdeführer über die Kostenersatzpflichtigkeit von Sozialhilfeleistungen irrte, für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zukäme. Die Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbringung im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim war nämlich von einer entsprechenden Antragstellung nicht abhängig. Aus diesem Grund ist auch der Zweifel der Beschwerdeführer am geistigen Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführer nicht zielführend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006100252.X02

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten