Index
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
ABGB §143;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/10/0253Rechtssatz
Leistungen der Sozialhilfe setzen gemäß § 64 Abs. 1 NÖ SHG zwar im Allgemeinen einen Antrag voraus. Leistungen unter dem Titel "Hilfe zum Lebensbedarf" im Sinne des 2. Abschnittes, zu denen u.a. Betreuungs- und Pflegemaßnahmen in stationären Einrichtungen gemäß § 12 NÖ SHG zählen, dürfen jedoch ohne Antrag erfolgen, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erforderlich machen. Da die Heimunterbringung der Mutter der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht dringend notwendig und die gewährte Hilfe daher im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ SHG erforderlich war, kann es dahin gestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem Umstand, dass die Mutter nach Auffassung der Beschwerdeführer über die Kostenersatzpflichtigkeit von Sozialhilfeleistungen irrte, für die Rechtswirksamkeit der Antragstellung zukäme. Die Gewährung von Sozialhilfe durch Unterbringung im NÖ Landes-Pensionisten- und Pflegeheim war nämlich von einer entsprechenden Antragstellung nicht abhängig. Aus diesem Grund ist auch der Zweifel der Beschwerdeführer am geistigen Gesundheitszustand der Mutter der Beschwerdeführer nicht zielführend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006100252.X02Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009