Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §10;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0121 E 18. Mai 2006 RS 2(Hier ohne den ersten Satz; betreffend Ehefrau und drei Kinder)Stammrechtssatz
Im Hinblick auf § 37 Abs 2 FrG 1997 sind bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch Erhebungen zum Stand der Asylverfahren der Familienangehörigen des Fremden vorzunehmen, und es darf die Frage, ob diesen ein Aufenthaltsrecht zukommt, nicht zur Gänze ausgeblendet werden (Hinweis E 11. Dezember 2003, 2002/21/0070; E 27. Jänner 2004, 2001/21/0007). (Hier handelt es sich sowohl hinsichtlich der Ehefrau als auch betreffend das Kind des Fremden nicht um (auf eigene Fluchtgründe) gestützte Asylanträge, sondern um (auf den Asylantrag des Fremden bezogene) Asylerstreckungsanträge, deren Ergebnis zwingend von jenem im Hauptverfahren abhängig ist (vgl. §§ 10, 11 AsylG 1997) (Hinweis E 1. April 2004, 2003/20/0196 bis 0202). Ausgehend von der rechtskräftigen negativen Beendigung des Asylverfahrens des Fremden (nach §7 AsylG 1997) ist somit die Annahme der Behörde, auch die Asylerstreckungsanträge seiner Ehefrau und seines Kindes werden abgewiesen werden und sie müssten danach Österreich ebenfalls verlassen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005210294.X03Im RIS seit
01.03.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009