RS Vwgh 2007/1/30 2006/05/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
BauO Krnt 1996 §36 Abs1;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Erfüllungsfrist ist ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil (vgl. zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 88/05/0122, und das hg. Erkenntnis vom 28. März 1980, Zl. 2967/78). Nichts anderes gilt im Fall einer Frist für die Vorlage eines Projektes bei einem Alternativauftrag. Die Berufungsbehörde kann, muss und darf sich nur mit den Berufungsanträgen einer Partei auseinander setzen. (Hier: Der Bürgermeister trug dem Beschwerdeführer bescheidmäßig auf, 1.) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides um Baubewilligung für die geänderte Ausführung eines näher bezeichneten Bauvorhabens anzusuchen oder 2.) innerhalb einer weiteren Frist von 6 Monaten den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Hinsichtlich der Angemessenheit der Erfüllungsfrist des Punktes 1 des Bescheides erster Instanz lag eine rechtzeitig erhobene Berufung des Beschwerdeführers vor. Durch die derart eingeschränkte Berufung wird die im Alternativauftrag festgelegte Wahlmöglichkeit nicht beschränkt; Sache des Berufungsverfahrens ist lediglich die (Neu)Festsetzung der Frist zur Einreichung des Bauansuchens.)

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2 Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050247.X01

Im RIS seit

23.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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