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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Fremdenrechtspaket 2005 Art. 5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/18/0282 E 4. Oktober 2006 RS 1(Hier nur die drei ersten Sätze; betreffend die Anwendung des § 49 FrG 1997)Stammrechtssatz
Gemäß § 81 Abs 1 NAG 2005 sind Verfahren auf Erteilung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (gemäß § 82 Abs 1 legcit mit 1.1.2006) anhängig sind, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen. Das FrG 1997 ist mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten (Art 5 des Fremdenrechtspaktes 2005, BGBl I Nr 100). Dem NAG 2005 ist weder ein Rückwirkungsverbot noch eine Regelung zu entnehmen, der zufolge auf vor dessen In-Kraft-Treten verwirklichte Sachverhalte etwa die Bestimmungen des § 14 Abs 2 FrG 1997, des § 10 Abs 4 FrG 1997 oder des § 19 Abs 2 Z 6 FrG 1997 anzuwenden wären. Auch handelt es sich bei dem Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens betreffend Versagung einer Niederlassungsbewilligung nicht um eine Strafe iSd Art 7 MRK (Hinweis E 17.12.2001, 99/18/0432, ergangen zu § 114 FrG 1997). Die Behörde hat daher in einem solchen Fall das Recht auf Inlandsantragstellung nicht nach dem FrG 1997, sondern nach dem NAG 2005 zu beurteilen. Selbst wenn die Behörde positiv hätte entscheiden können, so lange das FrG 1997 noch in Geltung gestanden ist, könnte dies für einen Entscheidungszeitpunkt nach dem 1. Jänner 2006 nicht die Anwendbarkeit der Bestimmungen des FrG 1997 bewirken (Hinweis E 13.6.2006, 2006/18/0109).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180414.X01Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010