RS Vwgh 2007/1/30 2005/21/0103

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Veröffentlicht am 30.01.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der fortdauernden Wirksamkeit einer niederschriftlich gegenüber der Behörde erfolgten Vollmachtserteilung tut es keinen Abbruch, wenn nicht zusätzlich eine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird (Hinweis E 19. Februar 1998, 98/20/0008). (Hier: Da die belBeh das Vorliegen einer aufrechten von A. erteilten Vollmacht des Bf verkannt und die Beschwerde (richtig) des A. (zudem ohne seinen Vertreter, den Bf, zur Vorlage einer - nach ihrer Rechtsansicht erforderlichen - schriftlichen Vollmacht aufzufordern) keiner inhaltlichen Erledigung zugeführt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.)

Schlagworte

Allgemein Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilung Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung Vertretungsbefugter physische Person Eigenberechtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005210103.X01

Im RIS seit

26.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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