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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1997 §104 Abs1;Rechtssatz
Bei der Schlepperei (hier: der Fremde wurde wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei gemäß § 104 Abs 1 und Abs 3 FrG 1997 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, verurteilt) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten. Bei der Schlepperkriminalität besteht - insbesondere bei der gewerbsmäßigen Vorgangsweise über einen Zeitraum von mehreren Monaten - Wiederholungsgefahr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180477.X01Im RIS seit
02.03.2007Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009