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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei der von den Anrainern geltend gemachten Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung ihres Grundstückes handelt es sich um einen wirtschaftlichen und somit privatrechtlichen Einwand, welcher von den Baubehörden nicht zu behandeln war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031). Schon aus diesem Grund war ein solches Vorbringen auch nicht geeignet, einen von den Behörden zu beachtenden Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 3 Bgld BauG aufzuzeigen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004050189.X05Im RIS seit
23.02.2007Zuletzt aktualisiert am
28.12.2011