RS Vwgh 2007/1/30 2004/05/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2007
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Bgld 1997 §21 Abs3;
BauG Bgld 1997 §5 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der von den Anrainern geltend gemachten Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung ihres Grundstückes handelt es sich um einen wirtschaftlichen und somit privatrechtlichen Einwand, welcher von den Baubehörden nicht zu behandeln war (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/05/0031). Schon aus diesem Grund war ein solches Vorbringen auch nicht geeignet, einen von den Behörden zu beachtenden Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 3 Bgld BauG aufzuzeigen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Privatrechte der Nachbarn BauRallg5/1/8Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004050189.X05

Im RIS seit

23.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten